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Neues aus dem CF Risk Management Büro

   

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Grenzwerte und wichtige Zahlen unserer Sozialwerke - Jahr 2024

Bundesgesetz über die beruflichen Vorsorge (BVG) 2.Säule:

Zu versichernde Personen:

Obligatorisch zu versichern sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem voraussichtlichen AHV-Jahreslohn von Fr. 22'050.-. Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahr für die Risiken Tod und Invalidität sowie ab 1.1. nach Vollendung des 24. Altersjahr für das Alter.

Versicherter (koordinierter) Jahreslohn:

Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug (Fr. 25'725.-). Der maximal versicherte BVG Lohn beträgt Fr. 62'745.-, der minimale Fr. 3'675.-.

Finanzierung:

Die Risikoprämien und die Verwaltungskosten werden individuell von den BVG-Versicherer festgelegt und können stark varieren. Die Altersgutschriften sind vom Alter und Geschlecht abhängig und werden wie folgt vom koordinierten Lohn entrichtet:

Alter Männer:25-34:7%/ 35-44:10%/ 45-54:15%/ 55-65:18%

Alter Frauen: 25-34:7%/ 35-44:10%/ 45-54:15%/ 55-64:18%

Die Finanzierung wird in der Regel je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Der Zinssatz für diese Altersgutschriften wird vom Bundesrat festgelegt und beträgt ab 1.1.2023 im Minimum 1 %.

Leistungen:

-Alter:
Die Höhe der Altersrente ist vom vorhandenen Altersguthaben im Alter 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) sowie dem vom Bundesrat festgelegtem Umwandlungssatz abhängig.
-Todesfall:
Die Hinterlassenenrente beträgt 60% der Invaliden- oder laufenden Altersrente. Die Waisenrente beträgt 20% der Invalidenrente pro Kind.
-Invaliditätsfall:
Die Invalidenrente wird mit dem gleichen Umwandlungssatz wie bei der Altersrente berechnet. Das massgebende Altersguthaben besteht aus:
-dem bis zum Beginn des Anspruchs erworbenen Altersguthaben sowie
-der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Alter 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) fehlenden Jahre ohne Zins.
Die Invalidenkinderrente ist in der Höhe der Waisenrente.

Säule 3a:

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt ab 1.1.2023 für Erwerbstätige mit BVG Fr. 7'056.- und für Erwerbstätige ohne BVG 20% des AHV Einkommens maximal Fr. 35'280.- im Jahr.


   

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Die wichtigsten Änderungen aufgrund der VVG-Teilrevision ab dem 1.1.2022

 

1. Einführung eines Widerrufsrechts für die Versicherungsnehmer von 14 Tagen
Versicherte können innerhalb einer Bedenkfrist von vierzehn Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.
Was das in der Praxis heisst …
Eine Versicherte schliesst zum Beispiel eine Motorfahrzeugversicherung ab. Ein paar Tage später ändert sie ihre Meinung. Sie kann sich ohne Verpflichtung aus dem Vertrag zurückziehen.
 
2. Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren für beide Vertragsparteien
Versicherte können auch bei Verträgen mit langer Laufzeit den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres beenden. Damit werden auch «Knebelverträge» abgeschafft.
Was das in der Praxis heisst …
Ein Versicherter schliesst einen Vertrag für fünf Jahre ab. Nach drei Jahren kann er sich aber trotzdem zurückziehen. Er muss nicht die abgemachte Vertragsdauer von fünf Jahren abwarten.
 
3. Kein Kündigungsrecht der Krankenzusatzversicherer im Schadenfall
Das Kündigungsrecht im Schadenfall sowie das neue ordentliche Kündigungsrecht stehen nur den Versicherten zu. Diese neue gesetzliche Regelung widerspiegelt die heutige Praxis der Versicherungen.
Was das in der Praxis heisst …
Der Krankenzusatzversicherer darf nach einem Leistungsbezug den Vertrag nicht kündigen.
 
4. Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre
Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall anstatt wie bisher nach zwei Jahren.
Was das in der Praxis heisst …
Der Versicherte kann seinen Anspruch bis zu fünf Jahre nach dem Eintritt des Ereignisses, welches die Leistungspflicht begründet (zum Beispiel den Bruch einer Glasscheibe), geltend machen.
 
5. Kompatibilität des VVGs mit dem elektronischen Geschäftsverkehr
Das revidierte Recht erleichtert den elektronischen Geschäftsverkehr, indem für Erklärungen oder Informationen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag neu grossmehrheitlich die Textform möglich ist, die keine eigenhändige Unterschrift erfordert.
Was das in der Praxis heisst …
Neu ist neben der Schriftform (mit Unterschrift) auch eine Kündigungserklärung in Textform möglich, zum Beispiel per E-Mail.
 
6. Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechtes für alle Haftpflichtversicherungen
Eine geschädigte Person kann damit ihre Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit der geschädigten Person, sondern mit dem haftpflichtigen Schädiger abgeschlossen wurde.
Was das in der Praxis heisst …
Der Geschädigte kann direkt die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers belangen. Wenn beispielsweise der Versicherte die Fensterscheibe seines Nachbarn mit einem Fussball einschlägt, kann der Nachbar neu seinen Anspruch direkt gegenüber der Versicherung des Fussballspielers geltend machen.

Das Versicherungsvertragsgesetzes VVG wurde einer Teilrevision unterzogen. Das revidierte Gesetz wird damit an die heutigen Anforderungen angepasst. Es stärkt die Rechte der Versicherten in vielerlei Hinsicht und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung. Darum geht es bei den neuen Regelungen, welche ab dem 1.1.2022 in Kraft treten:

1. Einführung eines Widerrufsrechts für die Versicherungsnehmer von 14 Tagen

Versicherte können innerhalb einer Bedenkfrist von vierzehn Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.

Was das in der Praxis heisst …Eine Versicherte schliesst zum Beispiel eine Motorfahrzeugversicherung ab. Ein paar Tage später ändert sie ihre Meinung. Sie kann sich ohne Verpflichtung aus dem Vertrag zurückziehen. 

2. Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren für beide Vertragsparteien

Versicherte können auch bei Verträgen mit langer Laufzeit den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres beenden. Damit werden auch «Knebelverträge» abgeschafft.

Was das in der Praxis heisst …Ein Versicherter schliesst einen Vertrag für fünf Jahre ab. Nach drei Jahren kann er sich aber trotzdem zurückziehen. Er muss nicht die abgemachte Vertragsdauer von fünf Jahren abwarten. 

3. Kein Kündigungsrecht der Krankenzusatzversicherer im Schadenfall

Das Kündigungsrecht im Schadenfall sowie das neue ordentliche Kündigungsrecht stehen nur den Versicherten zu. Diese neue gesetzliche Regelung widerspiegelt die heutige Praxis der Versicherungen.

Was das in der Praxis heisst …Der Krankenzusatzversicherer darf nach einem Leistungsbezug den Vertrag nicht kündigen. 

4. Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre

Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall anstatt wie bisher nach zwei Jahren.

Was das in der Praxis heisst …Der Versicherte kann seinen Anspruch bis zu fünf Jahre nach dem Eintritt des Ereignisses, welches die Leistungspflicht begründet (zum Beispiel den Bruch einer Glasscheibe), geltend machen. 

5. Kompatibilität des VVGs mit dem elektronischen Geschäftsverkehr

Das revidierte Recht erleichtert den elektronischen Geschäftsverkehr, indem für Erklärungen oder Informationen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag neu grossmehrheitlich die Textform möglich ist, die keine eigenhändige Unterschrift erfordert.

Was das in der Praxis heisst …Neu ist neben der Schriftform (mit Unterschrift) auch eine Kündigungserklärung in Textform möglich, zum Beispiel per E-Mail. 

6. Einführung eines allgemeinen direkten Forderungsrechtes für alle Haftpflichtversicherungen

Eine geschädigte Person kann damit ihre Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit der geschädigten Person, sondern mit dem haftpflichtigen Schädiger abgeschlossen wurde.

Was das in der Praxis heisst …Der Geschädigte kann direkt die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers belangen. Wenn beispielsweise der Versicherte die Fensterscheibe seines Nachbarn mit einem Fussball einschlägt, kann der Nachbar neu seinen Anspruch direkt gegenüber der Versicherung des Fussballspielers geltend machen.


   

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Erhöhung des UVG-Maximallohnes per 1. Januar 2016

 

Der Bundesrat hat beschlossen, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) per 1. Januar 2016 von CHF 126'000.- auf CHF 148'200.- zu erhöhen.

Damit ist gewährleistet, dass die überwiegende Mehrheit aller versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert ist. Dieser Höchstbetrag wird vom Bundesrat festgesetzt. Er hat bei der Festsetzung dafür zu sorgen, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind.