Grenzwerte und wichtige Zahlen unserer Sozialwerke - Jahr 2021
Bundesgesetz über die beruflichen Vorsorge (BVG) 2.Säule:
Zu versichernde Personen:
Obligatorisch zu versichern sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem voraussichtlichen AHV-Jahreslohn von Fr. 21'510.-. Ab 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahr für die Risiken Tod und Invalidität sowie ab 1.1. nach Vollendung des 24. Altersjahr für das Alter.
Versicherter (koordinierter) Jahreslohn:
Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug (Fr. 25'095.-). Der maximal versicherte BVG Lohn beträgt Fr. 60'945.-, der minimale Fr. 3'585.-.
Finanzierung:
Die Risikoprämien und die Verwaltungskosten werden individuell von den BVG-Versicherer festgelegt und können stark varieren. Die Altersgutschriften sind vom Alter und Geschlecht abhängig und werden wie folgt vom koordinierten Lohn entrichtet:
Alter Männer:25-34:7%/ 35-44:10%/ 45-54:15%/ 55-65:18%
Alter Frauen: 25-34:7%/ 35-44:10%/ 45-54:15%/ 55-64:18%
Die Finanzierung wird in der Regel je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Der Zinssatz für diese Altersgutschriften wird vom Bundesrat festgelegt und beträgt ab 1.1.2021 im Minimum 1 %.
Leistungen:
-Alter: Die Höhe der Altersrente ist vom vorhandenen Altersguthaben im Alter 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) sowie dem vom Bundesrat festgelegtem Umwandlungssatz abhängig. -Todesfall: Die Hinterlassenenrente beträgt 60% der Invaliden- oder laufenden Altersrente. Die Waisenrente beträgt 20% der Invalidenrente pro Kind. -Invaliditätsfall: Die Invalidenrente wird mit dem gleichen Umwandlungssatz wie bei der Altersrente berechnet. Das massgebende Altersguthaben besteht aus: -dem bis zum Beginn des Anspruchs erworbenen Altersguthaben sowie -der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Alter 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen) fehlenden Jahre ohne Zins. Die Invalidenkinderrente ist in der Höhe der Waisenrente. Säule 3a Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt ab 1.1.2021 für Erwerbstätige mit BVG Fr. 6'883.- und für Erwerbstätige ohne BVG 20% des AHV Einkommens maximal Fr. 34'416.- im Jahr.
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